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Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 19.05.2005
Aktenzeichen: 8 U 10/05
Rechtsgebiete: BGB, HGB
Vorschriften:
BGB § 536 a Abs. 1 | |
BGB § 252 | |
HGB § 1 Abs. 2 |
Kammergericht Im Namen des Volkes
Geschäftsnummer: 8 U 10/05
verkündet am : 19.05.2005
In dem Rechtsstreit
hat der 8. Zivilsenat des Kammergerichts Elßholzstr. 30 - 33, 10781 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 19.05.2005 durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bieber als Einzelrichter
für Recht erkannt:
Tenor:
1. Die Berufung der Kläger gegen das am 23.11.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin - 29 O 472/04 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist unbegründet, da das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird zunächst Bezug genommen. Ergänzend gilt Folgendes:
1.
Ein Schadensersatzanspruch nach § 536 a Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Vermieter einen nach Abschluss des Mietvertrages entstandenen Mangel zu vertreten hat, wobei insoweit den Mieter die Darlegungs- und Beweislast für alle Tatbestandsvoraussetzungen trifft (Palandt/Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 536 a Rdn. 11). Da die Kläger Schadensersatz ab April 2003 geltend machen, müssen sie also auch darlegen, dass die Beklagte ab diesem Zeitpunkt die Fortdauer der Gerüstaufstellung bis einschließlich September 2003 zu vertreten hatte. Insoweit hat die Beklagte aber vorgetragen, dass das Gerüst durch zwei Miteigentümer benötigt worden sei, die im Dachgeschoss des Hauses zwei Wohneinheiten ausgebaut hätten. Damit aber entfällt die Verantwortlichkeit der Beklagten für diesen Mangel; darauf, dass die Beklagte das Gerüst bei Abschluss des Mietvertrages errichtet hatte, um Fassadenarbeiten durchführen zu lassen, kommt es nicht an, weil dieser Zustand im Hinblick auch auf die gewährte Mietfreiheit bis einschließlich Januar 2003 als "vertragsgemäß" angesehen worden ist.
2.
Selbst wenn aber die Beklagte für die Fortdauer der Gerüstaufstellung ab April 2003 verantwortlich gewesen wäre, steht den Klägern der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu.
a)
Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass die Parteien sich im Mai 2003 auch in Bezug auf etwaige Schadensersatzforderungen der Kläger abschließend auf eine fünfzigprozentige Reduzierung des Mietzinses geeinigt haben. Dies folgt aus dem also sogenanntes kaufmännisches Bestätigungsschreiben anzusehende Schreiben der Beklagten an die Kläger vom 21.5.2003, dem diese nicht widersprochen haben. Auf die Kläger sind die hierzu entwickelten Grundsätze anwendbar, weil sie ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 Abs. 2 HGB betreiben. Die Voraussetzungen für die Annahme eines Bestätigungsschreibens liegen auch sonst vor, da die Parteien sich auch nach dem Vortrag der Kläger in der Besprechung am vorhergehenden Tag über verschiedene Fragen verständigt hatten. Bestätigt in einem solchen Fall eine Vertragspartei getroffene Absprachen, werden diese mit dem Inhalt maßgeblich, wie sie in dem Schreiben dargestellt werden, auch wenn die tatsächliche Vereinbarung einen anderen Inhalt gehabt haben sollte (Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., § 346 Rdn. 17). Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem Schreiben vom 21.5.2003 auch die Bestätigung einer umfassenden Regelung, also einschließlich der Abgeltung von Schadensersatzansprüchen, zu entnehmen. Nachdem die Kläger mit ihrem Schreiben vom 9.5.2003 im vorletzten Absatz die Beklagte darauf hingewiesen hatten, dass sie sich wegen des Gerüstes gezwungen sähen, die Miete um weitere 25 % zu mindern, "da wir hierdurch immer noch einen enormen Umsatzverlust hinnehmen müssen", hatte der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Kläger die Beklagte mit seinem Schreiben vom 19.5.2005 auf die "Situation vor Ort" und ebenfalls auf das Ausbleiben von Gästen hingewiesen sowie um Einhaltung des diese Gesamtproblematik betreffenden Besprechungstermins am 20.5.2005 gebeten. Wenn dann nach dem erfolgten Besprechungstermin dessen Inhalt so wie im Schreiben der Beklagten vom 21.5.2005 bestätigt wird, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass die Bestätigung einer Reduzierung des Mietzinses um 50 % auch etwaige Schadensersatzansprüche der Kläger wegen Umsatzeinbußen erfassen sollte.
b)
Selbst wenn man den Umfang des Bestätigungsschreibens nicht auf Schadensersatzansprüche ausdehnen wollte, stünde den Klägern der Anspruch deshalb nicht zu, weil dessen Höhe nicht nachvollziehbar dargetan ist.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der entgangene Gewinn im Sinne des § 252 BGB nicht allein auf der Grundlage der Umsatzzahlen abzüglich bestimmter Kostenquoten errechnet werden kann. Als Gewinn im Sinne dieser Bestimmung kann nur derjenige ersatzfähig sein, der sich in der Person jedes einzelnen Klägers nach Abzug sämtlicher in Betracht kommender Steuerarten ergibt. Soweit es die Kläger angeht, ist insoweit Einkommenssteuer abzusetzen; soweit es die GbR angeht, müsste die Gewerbesteuer berücksichtigt werden, wobei der dann verbleibende Betrag jedoch der GbR, und nicht den Klägern persönlich zustünde.
Den Klägern musste insoweit keine Frist zur Erläuterung bzw. Stellungnahme eingeräumt werden. Die Beklagte hat im Verlauf des Rechtsstreits stets die Höhe des von den Klägern geltend gemachten Schadens bestritten; der Hinweis des Senats auf den notwendigen Abzug von Steuern stellt daher nur einen Teil dessen dar, was die Kläger auf Grund des Bestreitens der Beklagten sowieso im Einzelnen hätten vortragen müssen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
Revisionszulassungsgründe waren nicht ersichtlich.
Ende der Entscheidung
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